Ein Antibellsystem ohne
Kontrolle ist eine Misshandlung von Tieren !
Teletakt-Geräte:
Ablehnung ohne Ausnahme
Speziell gilt das Verbot, Geräte zu verwenden,
die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten eines Tieres erheblich einschränken.
Pressemitteilung der Bundestierärztekammer
Die Bundestierärztekammer hat ihre Forderung
nach einem grundsätzlichen Verbot von Teletakt-Geräten
und anderen elektronisch gesteuerten "Erziehungshilfen"
für die Ausbildung von Hunden bekräftigt.
Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, Ausnahmen
nach Bundes- oder Landesrecht zuzulassen, aus dem Tierschutzgesetz
gestrichen werden. Diese Forderungen hat der Verband
heute u.a. an das Bundesverbraucherministerium gerichtet.
Teletakt-Gerät, Antibellsystem oder Leinenzug-Korrektor
heißen die elektronisch gesteuerten Hilfsmittel,
die den schnellen Weg zum gehorsamen Hund versprechen
und allenthalben zum Kauf angepriesen werden. Sie ermöglichen
es, den Hund auch aus großer Entfernung für
"unerwünschtes Verhalten" zur strafen,
meist per Elektroschock. Den wenigsten Hundehaltern
scheint dabei klar zu sein, dass sie mit den Geräten
in Konflikt mit dem Tierschutzgesetz geraten können.
Das Gesetz verbietet nämlich generell, einem
Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zuzufügen (§ 1). Speziell
gilt das Verbot, Geräte zu verwenden, die durch
direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten
eines Tieres erheblich einschränken und dem Tier
nicht unerhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden
zufügen (§ 3 Nr. 11). Die Bundestierärztekammer
hält die Geräte insbesondere in der Hand von
Laien für hochgradig tierschutzrelevant. Aber auch
einen Personenkreis, dem ausnahmsweise eine Anwendung
gestattet werden könnte, hält der Tierärzteverband
für nicht definierbar. Klassische Methoden der
Hundeerziehung sind auch für Ausbilder ausreichend
- so verbietet beispielsweise die Diensthundeschule
der Bundeswehr den Einsatz der Geräte. Nicht Gehorsam
per Knopfdruck sondern Zuwendung und Geduld sind für
die Hundesausbildung erforderlich.
Die Bundestierärztekammer hatte bereits vor zehn
Jahren ein grundsätzliches Verbot gefordert. Die
entsprechende Resolution aus dem Jahr 1996 wurde 2005
nochmals intensiv diskutiert, bekräftigt und um
die Forderung ergänzt, die Ausnahmemöglichkeiten
aus § 3 des Tierschutzgesetzes zu streichen.
PRESSEINFORMATION
Bundestierärztekammer
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Dr. Margund
Mrozek
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