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Was wird besteuert?
Besteuert wird die Hundehaltung.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand
für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden
soll.
Wie hoch ist die Steuer?
Die landesrechtlichen Regelungen lassen nur eine begrenzte
Variation der Abgabensätze zu. Der Steuersatz kann
sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder
für Kampfhunde wesentlich erhöhen. Das Halten
z.B. von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden
von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist nach Maßgabe
der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen
von der Steuer befreit.
Die
meisten Ländern haben keine Hundesteuer mehr
Wie
lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze
bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur
Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender
Steuersatzungen berechtigen.
Wer zahlt Hundesteuer?
Besitzt eine Familie einen Hund und sind dafür
Hundesteuern zu zahlen, so spielt es für das
Finanzamt keine Rolle, welchem Familienmitglied
der Vierbeiner gehört. Die Hundesteuer schuldet
immer der Wohnungseigentümer. (Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, 4 W 3575/96
Wer erhebt diese Steuer?
Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben.
Mit ihr werden v.a. ordnungspolitische Ziele verfolgt.
Diese Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde
zu begrenzen. |
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Wie hat sich die Steuer
entwickelt?
In ost-und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals
ein "Hundekorn" auf, das teilweise unter der
Steuerbezeichnung "Bede" in Form von Kornabgaben
(Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der
Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern
im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken
und später auch "Hundebrot" genannt,
wurde diese Abgabe z.B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen
von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten"
verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen
Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich
aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils
als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814,
1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern
1876) ausgestattet worden. Im Allgemeinen haben von
Anfang an die Gemeinden das Besteuerungs- und Ertragsrecht
erhalten, doch wurde von einigen Ländern (z.B.
Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher
Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer-
und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den
"örtlichen Abgaben" gezählt, fiel
die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949
in die Kategorie der "Steuern mit örtlich
bedingtem Wirkungskreis" (seit der Finanzreform
1969 "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern")
und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.
Quelle: Bundesfinanzministerium
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