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Kleinhund darf in der Wohnung
gehalten werden
Yorkshire-Terrier darf in der Wohnung gehalten werden
auch ohne Zustimmung des Vermieters (Januar 2008)
Grund zur Freude für alle Hundeliebhaber, die
sich einen Hund wünschen, aber vom Vermieter bisher
die Erlaubnis dafür nicht bekommen haben.
In Bezug auf das geltende Mietrecht wird ein Yorkshire-Terrier
nicht als Hund behandelt, sondern wie ein Kleintier.
Und Kleintiere dürfen auch ohne vorherige Zustimmung
des Vermieters gehalten werden. Deshalb sei auch die
Haltung dieser Rasse in der Wohnung immer erlaubt –
ganz gleich, was im Mietvertrag steht, so der Deutsche
Mieterbund. Grund dafür ist die Erfahrung, dass
diese kleine Rasse die Nachbarn nicht belästigt.
Zu diesem Schluss kommen jedenfalls die Landgerichte
Kassel (Az.: 1 S 503/96) und Düsseldorf (Az.: 24
S 90/93) in ihren Urteilen. “Wichtig ist, dass
sich die Ausnahme nur auf das Mietrecht bezieht.”,
so Philip McCreight von der Tierschutzorganisation TASSO
e.V. “Ein Recht auf Erlass der Hundesteuer lässt
sich daraus nicht ableiten.”
Erlaubt der Mietvertrag
ausdrücklich die Tierhaltung,
kann
sich der Mieter ohne weiteres Hund oder Katze oder andere
Haustiere zulegen. Nur wenn sich das süsse Tier
als hochgiftige Schlange oder als gefährlicher
Kampfhund entpuppt, kann und muss der Vermieter die
Abschaffung des Tieres fordern - die Haltung verbieten.
Verbietet der Mietvertrag jegliche Form von
Haustierhaltung ist das unwirksam.
Kleintiere, wie z.B. Vögel, Fische oder
Hamster darf der Mieter immer halten, egal was im Mietvertrag
steht.
Wirksam wäre allerdings eine
Mietvertragsklausel,
nach der z.B. die Hundehaltung verboten ist. Dann darf
sich der Mieter keinen Hund anschaffen, tut er es doch,
kann der Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangen.
Steht im Mietvertrag,
dass die Hundehaltung von einer Zustimmung des Vermieters
abhängt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt
werden.
Der kann "frei" entscheiden, allerdings darf
er nicht willkürlich der einen Mietpartei den Hund
erlauben, und der anderen nicht. Soweit bereits Hunde
im Mietshaus gehalten werden, braucht der Vermieter
triftige Gründe, wenn er einen anderen anfragenden
Mieter die Hundehaltung verbieten will. Die Abschaffung
des "erlaubten" Hundes während der Mietzeit
kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende Belästigungen
oder Gefahren von diesem Hund für die Mitbewohner
ausgehen.
Ist im Mietvertrag nichts zum Thema Tierhaltung
geregelt
oder ist die Vertragsklausel unwirksam, kann zumindest
der Mieter eines Einfamilienhauses auch einen Hund halten.
In Mehrfamilienhäusern sollte sicherheitshalber
der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Katzen dürfen,
wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, gehalten werden,
erst recht Kleintiere.
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