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Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nur die Kosten für einen Anwalt in Ihrer Umgebung. Um sicher zu sein, dass Sie einen im Tierschutz erfahrenen Anwalt ansprechen, wenden Sie sich an den örtlichen Tierschutzverein.

Notfälle beim Tier sind häufig mit Schadensersatzansprüchen verbunden.
Sei es dass das Tier selbst Schäden verursachte, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, sei es dass die Schäden am Tier und die Tierarztrechnung Streitgegenstand sind, etwa, wenn ein friedlicher, angeleinter Hund von einem freilaufenden gebissen wird.

Schäden durch das Tier
Bei Verkehrsunfällen wird die Schuld dem Tier angelastet, „wenn es in seiner Unberechenbarkeit ursächlich an dem Schaden beteiligt war“, also praktisch immer.

Für den Tierhalter heißt das, er haftet für den durch sein Tier entstandenen Schaden, selbst wenn ihn keine Schuld trifft und das Tier nicht unter seiner Aufsicht war. Wurde das Tier durch einen „Tierhüter“ betreut, das ist jemand, der gegen ein vertraglich geregeltes Entgelt das Tier beaufsichtigt, haftet auch dieser. Die gelegentliche Sorge um das Tier fällt allerdings nicht darunter, beispielsweise wenn Nachbarn während des Urlaubs die Katze versorgen oder die Haushälterin den Hund ausführt. Die Privathaftpflicht- Versicherung des Halters deckt Schäden nur bei Katzen und Kleintieren (auf entsprechende Klausel achten!), bei Hunden sollte unbedingt eine Hundehaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden.

Yorkshire-Terrier darf in der Wohnung gehalten werden -
auch ohne Zustimmung des Vermieters


Grund zur Freude für alle Hundeliebhaber, die sich einen Hund wünschen, aber vom Vermieter bisher die Erlaubnis dafür nicht bekommen haben. In Bezug auf das geltende Mietrecht wird ein Yorkshire-Terrier nicht als Hund behandelt, sondern wie ein Kleintier. Und Kleintiere dürfen auch ohne vorherige Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Deshalb sei auch die Haltung dieser Rasse in der Wohnung immer erlaubt – ganz gleich, was im Mietvertrag steht, so der Deutsche Mieterbund. Grund dafür ist die Erfahrung, dass diese kleine Rasse die Nachbarn nicht belästigt. Zu diesem Schluss kommen jedenfalls die Landgerichte Kassel (Az.: 1 S 503/96) und Düsseldorf (Az.: 24 S 90/93) in ihren Urteilen.

Schäden am Tier
Bei Raufereien zwischen Tieren wird die Schuld im allgemeinen zwischen den Kontrahenten geteilt, das heißt, die Tierarztrechnungen werden bis zu einer bestimmten Obergrenze auf die Halter umgelegt. Wenn die Schuld jedoch eindeutig bei einer Partei liegt, indem beispielsweise ein angeleintes, friedliches Tier von einem freilaufenden Hund angegriffen wird, haftet der Halter des Angreifers für die Tierarztkosten. Das gilt natürlich auch bei tierquälerischen Handlungen wie Schlägen, Tritten oder Schüssen, die ein friedliches Tier treffen (Ausnahme: Jäger sind berechtigt im Wald wildernde Tiere abzuschießen).

Fundtiere
Für Fundtiere ist die Gemeinde zuständig, das heißt sie übernimmt die Kosten für die tierärztliche Notfallversorgung. Wird ein Halter ausfindig gemacht, muss er die Kosten erstatten, auch für die anschließende Unterbringung im Tierheim. Um ein Tier in Lebensgefahr zu retten, darf man auf fremdem Grund und Eigentum eigenmächtig handeln. Allerdings sollte man sich stets einen Zeugen suchen, das empfiehlt sich übrigens auch für Beißereien, bei denen ein Hund angeleint war.

Hundehalter haften trotz Hundehinweisschilder
Schilder wie "Warnung vor dem Hunde" oder "Hier wache ich" befreien den Hundehalter nicht von seiner Haftungspflicht, sollte es zu einem Angriff durch den Hund kommen. Der Geschädigte kann Schadenersatz geltend machen, wenn er durch den Hund verletzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zutritt unbefugt oder unerbeten war. Laut BGB §833 ist der Halter eines Hundes verpflichtet,einem durch den Hund Geschädigten den verursachten Schaden zu ersetzen. "Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das man sein Grundstück als Hundehalter so abgesichert haben muss, dass sich niemand Zutritt verschaffen kann".

Hunde bellen
Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht wesentlich durch sie gestört wird. Wer sich vom Tierlärm gestört fühlt, kann vom Halter nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der Störung verlangen. Er muss allerdings nachweisen, dass die Störung seine Grundstücksnutzung wesentlich, also mehr als ortsüblich beeinträchtigt (vgl. § 906 BGB). Wann dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Wohnsituation ab. Für Lärmbelästigungen wie das Bellen von Hunden gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. So hat das OLG Hamm bereits 1987 (AZ.: 22 U 265/87) entschieden, dass Hundegebell von insgesamt 30 Minuten täglich, bzw. ein ununterbrochenes Dauergebell von mehr als 10 Minuten bereits als unzumutbare Störung einzustufen sind. Das Gericht hatte damals entschieden, dass Tierlärm außerhalb der Zeitspannen von 8-13 Uhr und von 15-19 Uhr nicht unzumutbar hörbar sein darf.

Schnauze zu - oder ab in die Hundeschule
Hunde dürfen am Tag eine halbe Stunde lang bellen, nachts müssen sie die Schnauze halten.
Richter können den Besuch in der Hundeschule anordnen, wenn das Tier über Gebühr
die Nachbarn nervt Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96

Hundehalter müssen bei einem Unfall mit ihrem Vierbeiner nicht für den gesamten Schaden aufkommen
Hundehalter müssen bei einem Unfall mit ihrem Vierbeiner nicht für den gesamten Schaden aufkommen, wenn der Geschädigte sich leichtsinnig verhalten hat, so ein Urteil des Ober- landesgerichts Koblenz. In dem Fall war ein Jogger über einen Dackel gestürzt und hatte sich dabei die linke Hand gebrochen. Nach Ansicht der Richter hätte sich der Sportler darauf einstellen müssen, dass der nicht angeleinte Hund unberechenbar reagiert und seine Laufstrecke kreuzen könnte (Aktenzeichen: 5 U 27/03).

Welpe mit genetischem Defekt
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenkes tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, daß genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04

Auto und Sicherheitsvorkehrungen
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen,
dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert.
Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke - und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug
ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl ging?)Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96

Unterhalt für den geschiedenen Hund
Getrennt lebende Ehegatten haben gegen den anderen Partner einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie z.B. selbst über kein eigenes Einkommen verfügen. Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist, ergibt sich aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten und danach, welche Mittel notwendig sind, um die Lebensqualität zu erhalten. Das unter dem Begriff Lebensqualität auch der Unterhalt für den vormals gemeinsamen Hund fällt, hat das OLG Düsseldorf entschieden. Denn nach dieser Entscheidung kann für einen getrennt lebenden Menschen die zu erhaltende Lebensqualität gerade durch die Zuwendung zu einem Haustier bestimmt sein. Deshalb sind auch die Futter- oder Tierarztkosten für einen Hund im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 UFH 11/96)

Ungewollter Deckakt
Was passiert, wenn ein freilaufender Rüde, die eigene, angeleinte und läufige Hündin deckt? Wie ist das mit den Schadensersatzansprüchen? Der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt stellt eine Tiergefahr, nach § 833 BGB, dar und ist somit schadensersatzpflichtig. (Oberlandesgericht Schleswig, Az: 7 U 9/92)

Keine Gartenpflege bei Hundehaufen
Zwischen Vermieter und Mieter wurde ein Mietvertrag mit dem Zusatz abgeschlossen, daß der Mieter den Garten zu pflegen hätte. Der Vermieter nutzte aber diesen Garten auch als Auslauf für seinen Hund. Als der Mieter dann aber festellte, daß der Garten mehr und mehr zu einem “Hundeklo” wurde, stellte er die Pflegearbeiten ein. Dies wiederum veranlasste den Vermieter, einen Gärtner zu beauftragen und verlangte vom Mieter die verauslagten Gartenpflegekosten zurück. Seine Schadensersatzklage hatte aber keinen Erfolg. Wird das Gebrauchsrecht am Garten vom Vermieter beeinträchtigt, so ist der Mieter berechtigt, die gärtnerische Pflegeleistung zu verweigern. Eine Beeinträchtigung ist bereits dann gegeben, wenn der Hundeauslauf sich zu einer Nutzung als “Hundeklo” entwickelt. Hundeauslauf heißt nicht automatisch, daß das Koten und Unrinieren des Hundes gestattet ist. (Landgericht Köln, Az.: 12 S 185/94)

Hund des Mieters beißt Eigentümer
Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann. (Amtsgericht Nürnberg, Az: 26 C 4676/93)

Hund verschmutzte Teppich
Verunreinigt der Hund eines Mieters den Teppichboden in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches Verhalten, § 833 BGB, entstanden ist. Je nach Alter des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter einen Abzug (alt für neu), hier 15% gefallen lassen.

Hund attackiert einen Postboten
Gleich drei Dackel attackierten einen Postboten, als dieser auf einem Bauernhof die Post zustellen wollte. Dies ließ sich der Postbote aber nicht gefallen und setzte sich mit Fußtritten und Stockschlägen zur Wehr. Im Eifer dieses Gefechtes wurde ein Dackel verletzt, worauf der Hundehalter den Postboten auf Schadensersatz verklagte. Das Gericht wies die Klage des Hundehalters ab und sprach dem Postboten ein Notwehrrecht zu. Denn das Leben und die Gesundheit des Briefträgers sind höher zu bewerten als die Unversehrtheit eines Dackels. (Oberlandesgericht Hamm, Az 27 U 218/94)

Tierhalterhaftpflichtversicherung
Ein Hundehalter glaubte für seinen Versicherungsschutz alles getan zu haben. Er hatte eine Privathaftpflichtversicherung und für seinen Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Als sein Hund in der Mietwohnung dann eine Tür und den PVC-Bodenbelag beschädigte, winkten beide Versicherungen aber ab. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen gemietete Gegenstände nicht versichert sind und die Privathaftpflichtversicherung berief sich auf die Versicherungsklausel, wonach Schäden durch den Hund nicht durch die Privathaftpflichtversicherung mitabgedeckt sind. Beide Versicherungsausschlüsse hielt das Landgericht Frankfurt für wirksam. Zwar entsteht dadurch für den Versicherungsnehmer eine Versicherungslücke, was aber nicht unbillig ist. Vollen Versicherungsschutz gibt es selten, Versicherungsschutz sieht immer auch Einschränkungen vor. Der Hundehalter musste daher den Schaden an der Mietwohnung selber bezahlen. (Landgericht Frankfurt/Main (Az 2/16 s 184/96)

Tierkrankenversicherung
Eine Hundehalterin schloss für ihre Schäferhündin eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von drei Jahren ab. Gut drei Monate nach Versicherungsbeginn musste der Hund insgesamt 26 mal zum Tierarzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von DM 7.698 hat die Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte aber nun die Versicherung auf. Dies wiederum wollte sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die Kündigung der Tierkrankenversicherung für unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz lässt sich für die Versicherung eine vorzeitige Vertragsbeendigung herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen, lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen anwenden. Damit muss die Versicherungsgesellschaft das Vertragsende abwarten. (Amtsgericht Hannover, Az 506 c 9694/97)

In der Hundeschule
Eine Hundeausbildungsschule darf für die Ausbildung eines Hundes ihr Honorar erst dann fordern, wenn die Ausbildungsstunde beendet ist. Eine Vorleistungspflicht, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, ist unwirksam, weil der Hundehalter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Unwirksam ist auch folgende Vertragsklausel: "Sagt der Hundehalter einen vereinbarten Termin nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ausbildungsstunde ab, gilt die Stunde als genommen. Ein Anspruch auf Ersatztermin besteht nicht. Die Stunde ist zu bezahlen." Denn diese Klausel verpflichtet den Hundehalter selbst dann zur Bezahlung der Ausbildungsstunde, wenn die Ausbildungsstunde von beiden Parteien nicht durchgeführt werden kann. Denkbar ist so z.B., dass der Hundeführer der Hundeschule mit dem Hund nicht zurecht kommt und deshalb die Ausbildungsstunde abgesagt wird. Hierfür dürfen dann aber keine Ausbildungskosten verlangt werden. (Landgericht München I, Az.: 7 o 15581/96)

Angeleinter Hund darf zuschnappen
Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss damit rechnen, gebissen zu werden. Der Besitzer des Tieres ist für Schäden dann strafrechtlich nicht zu belangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Revisionsprozess entschieden. Im betreffenden Fall hatte der Hund einen Wesenstest bestanden und musste daher keinen Maulkorb tragen. Ein Zehnjähriger hatte die Jagdhündin Wanda streicheln wollen, die in einer Tankstelle angeleint war. Das neun Jahre alte Tier hatte den Jungen darauf leicht in die linke Hand gebissen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Verden hatten Wandas Herrchen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde jetzt als unbegründet verworfen. Das OLG meinte, der Halter habe der Sorgfaltspflicht Genüge getan, als er das Tier anleinte. Der Hund habe sich offenbar angegriffen gefühlt, als der Schüler ihn anfasste. (Az: 22 Ss 9/02)

Vorsicht bei Gassigehen- Fahrradfahrer
Wenn Fahrradfahrer ihren Hund an der Leine mitnehmen, müssen sie dabei besonders vorsichtig sein. Stürzt der Hundehalter, kann er auch dann nicht auf Schadensersatz pochen, wenn ein anderer Hund in den Unfall verwickelt war. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: U 185/00).

Beim Arzt schnappte er zu
Rechtliche Fragen für HundehalterDer Hund von Egon L. (35) hatte nun schon seit drei Tagen nichts mehr gegessen und konnte kaum noch laufen. Egon L. blieb keine andere Wahl, er musste seine Bulldogge zum Tierarzt bringen. Mit seinem Hund fuhr er zur Praxis von Tilo B. (44). Hasso ging nur widerwillig mit. Im Behandlungszimmer brachte Egon L. seinen Hund dazu, auf die Liege zu springen. Dann war er für einen kurzen Moment abgelenkt und hielt Hasso nicht fest. Das hatte für den Tierarzt fatale Folgen. Hasso biss nämlich urplötzlich zu und verletzte den Arzt sehr schwer im Gesicht. Egon und der Tierarzt trafen sich vor Gericht wieder. Der Doktor forderte Schmerzensgeld, das ihm das Oberverwaltungsgericht Hamm auch zugestand. Schließlich sei das Unglück deswegen passiert, weil Egon L. seinen Hund nicht festgehalten habe. Das Argument, der Arzt habe freiwillig den Hund behandelt, ließen die Richter nicht gelten. Es läge auch keine „vermeidbare Selbstgefährdung' vor. Für die Bissverletzungen im Gesicht musste der Tierhalter zahlen (Az.: 6 U 14/02)

Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht” nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi

Schadensersatz für tierärztlichen Behandlungsfehler
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstandenen
Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden. Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu. Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die Hündin noch 2x je vier Welpen hätte werfen können.
Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98


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Die Welpen Statistik des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) weist im Jahr 2007 mit mehr als 89.000 eingetragenen Welpen ein Wachstum von 3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf.
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