| Rechtsschutzversicherungen übernehmen
in der Regel nur die Kosten für einen Anwalt in
Ihrer Umgebung. Um sicher zu sein, dass Sie einen im
Tierschutz erfahrenen Anwalt ansprechen, wenden Sie
sich an den örtlichen Tierschutzverein.
Notfälle
beim Tier sind häufig mit Schadensersatzansprüchen
verbunden.
Sei es dass das Tier selbst Schäden verursachte,
beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, sei es dass
die Schäden am Tier und die Tierarztrechnung Streitgegenstand
sind, etwa, wenn ein friedlicher, angeleinter Hund von
einem freilaufenden gebissen wird.
Schäden durch das
Tier
Bei Verkehrsunfällen wird die Schuld dem Tier angelastet,
„wenn es in seiner Unberechenbarkeit ursächlich
an dem Schaden beteiligt war“, also praktisch
immer.
Für den Tierhalter heißt das, er haftet
für den durch sein Tier entstandenen Schaden, selbst
wenn ihn keine Schuld trifft und das Tier nicht unter
seiner Aufsicht war. Wurde das Tier durch einen „Tierhüter“
betreut, das ist jemand, der gegen ein vertraglich geregeltes
Entgelt das Tier beaufsichtigt, haftet auch dieser.
Die gelegentliche Sorge um das Tier fällt allerdings
nicht darunter, beispielsweise wenn Nachbarn während
des Urlaubs die Katze versorgen oder die Haushälterin
den Hund ausführt. Die Privathaftpflicht- Versicherung
des Halters deckt Schäden nur bei Katzen und Kleintieren
(auf entsprechende Klausel achten!), bei Hunden sollte
unbedingt eine Hundehaftpflicht-Versicherung abgeschlossen
werden.
Yorkshire-Terrier darf
in der Wohnung gehalten werden -
auch ohne Zustimmung des Vermieters
Grund zur Freude für alle Hundeliebhaber, die sich
einen Hund wünschen, aber vom Vermieter bisher
die Erlaubnis dafür nicht bekommen haben. In Bezug
auf das geltende Mietrecht wird ein Yorkshire-Terrier
nicht als Hund behandelt, sondern wie ein Kleintier.
Und Kleintiere dürfen auch ohne vorherige Zustimmung
des Vermieters gehalten werden. Deshalb sei auch die
Haltung dieser Rasse in der Wohnung immer erlaubt –
ganz gleich, was im Mietvertrag steht, so der Deutsche
Mieterbund. Grund dafür ist die Erfahrung, dass
diese kleine Rasse die Nachbarn nicht belästigt.
Zu diesem Schluss kommen jedenfalls die Landgerichte
Kassel (Az.: 1 S 503/96) und Düsseldorf (Az.: 24
S 90/93) in ihren Urteilen.
Schäden am Tier
Bei Raufereien zwischen Tieren wird die Schuld im allgemeinen
zwischen den Kontrahenten geteilt, das heißt,
die Tierarztrechnungen werden bis zu einer bestimmten
Obergrenze auf die Halter umgelegt. Wenn die Schuld
jedoch eindeutig bei einer Partei liegt, indem beispielsweise
ein angeleintes, friedliches Tier von einem freilaufenden
Hund angegriffen wird, haftet der Halter des Angreifers
für die Tierarztkosten. Das gilt natürlich
auch bei tierquälerischen Handlungen wie Schlägen,
Tritten oder Schüssen, die ein friedliches Tier
treffen (Ausnahme: Jäger sind berechtigt im Wald
wildernde Tiere abzuschießen).
Fundtiere
Für Fundtiere ist die Gemeinde zuständig,
das heißt sie übernimmt die Kosten für
die tierärztliche Notfallversorgung. Wird ein Halter
ausfindig gemacht, muss er die Kosten erstatten, auch
für die anschließende Unterbringung im Tierheim.
Um ein Tier in Lebensgefahr zu retten, darf man auf
fremdem Grund und Eigentum eigenmächtig handeln.
Allerdings sollte man sich stets einen Zeugen suchen,
das empfiehlt sich übrigens auch für Beißereien,
bei denen ein Hund angeleint war.
Hundehalter haften trotz
Hundehinweisschilder
Schilder wie "Warnung vor dem Hunde" oder
"Hier wache ich" befreien den Hundehalter
nicht von seiner Haftungspflicht, sollte es zu einem
Angriff durch den Hund kommen. Der Geschädigte
kann Schadenersatz geltend machen, wenn er durch den
Hund verletzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob
der Zutritt unbefugt oder unerbeten war. Laut BGB §833
ist der Halter eines Hundes verpflichtet,einem durch
den Hund Geschädigten den verursachten Schaden
zu ersetzen. "Das bedeutet im Umkehrschluss, dass
das man sein Grundstück als Hundehalter so abgesichert
haben muss, dass sich niemand Zutritt verschaffen kann".
Hunde bellen
Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft
nicht wesentlich durch sie gestört wird. Wer sich
vom Tierlärm gestört fühlt, kann vom
Halter nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung der
Störung verlangen. Er muss allerdings nachweisen,
dass die Störung seine Grundstücksnutzung
wesentlich, also mehr als ortsüblich beeinträchtigt
(vgl. § 906 BGB). Wann dies der Fall ist, hängt
von der jeweiligen Wohnsituation ab. Für Lärmbelästigungen
wie das Bellen von Hunden gibt es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen.
So hat das OLG Hamm bereits 1987 (AZ.: 22 U 265/87)
entschieden, dass Hundegebell von insgesamt 30 Minuten
täglich, bzw. ein ununterbrochenes Dauergebell
von mehr als 10 Minuten bereits als unzumutbare Störung
einzustufen sind. Das Gericht hatte damals entschieden,
dass Tierlärm außerhalb der Zeitspannen von
8-13 Uhr und von 15-19 Uhr nicht unzumutbar hörbar
sein darf.
Schnauze zu - oder ab
in die Hundeschule
Hunde dürfen am Tag eine halbe Stunde lang bellen,
nachts müssen sie die Schnauze halten.
Richter können den Besuch in der Hundeschule anordnen,
wenn das Tier über Gebühr
die Nachbarn nervt Oberlandesgericht Nürnberg,
Az.: 8 U 2819/96
Hundehalter müssen
bei einem Unfall mit ihrem Vierbeiner nicht für
den gesamten Schaden aufkommen
Hundehalter müssen bei einem Unfall mit ihrem Vierbeiner
nicht für den gesamten Schaden aufkommen, wenn
der Geschädigte sich leichtsinnig verhalten hat,
so ein Urteil des Ober- landesgerichts Koblenz. In dem
Fall war ein Jogger über einen Dackel gestürzt
und hatte sich dabei die linke Hand gebrochen. Nach
Ansicht der Richter hätte sich der Sportler darauf
einstellen müssen, dass der nicht angeleinte Hund
unberechenbar reagiert und seine Laufstrecke kreuzen
könnte (Aktenzeichen: 5 U 27/03).
Welpe mit genetischem
Defekt
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird
bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenkes
tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür
der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der
Zuchttiere darauf geachtet hat, daß genetische
Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in
diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden
festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig
gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch
bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung
vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung
maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich
eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten
genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit
vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden,
auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen
Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04
Auto und Sicherheitsvorkehrungen
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt,
muss sicherstellen,
dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert.
Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei
Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes
Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt
auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht
Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen
seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab.
Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall
selbst zuzuschreiben, denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen
unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.
Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs
transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten
oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während
der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang
der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von
der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke -
und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug
ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl
ging?)Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Unterhalt für den
geschiedenen Hund
Getrennt lebende Ehegatten haben gegen den anderen Partner
einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie z.B. selbst über
kein eigenes Einkommen verfügen. Wie hoch dieser
Unterhaltsanspruch ist, ergibt sich aus dem Einkommen
des verdienenden Ehegatten und danach, welche Mittel
notwendig sind, um die Lebensqualität zu erhalten.
Das unter dem Begriff Lebensqualität auch der Unterhalt
für den vormals gemeinsamen Hund fällt, hat
das OLG Düsseldorf entschieden. Denn nach dieser
Entscheidung kann für einen getrennt lebenden Menschen
die zu erhaltende Lebensqualität gerade durch die
Zuwendung zu einem Haustier bestimmt sein. Deshalb sind
auch die Futter- oder Tierarztkosten für einen
Hund im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit mit
zu berücksichtigen. (Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az.: 2 UFH 11/96)
Ungewollter Deckakt
Was passiert, wenn ein freilaufender Rüde, die
eigene, angeleinte und läufige Hündin deckt?
Wie ist das mit den Schadensersatzansprüchen? Der
vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt stellt
eine Tiergefahr, nach § 833 BGB, dar und ist somit
schadensersatzpflichtig. (Oberlandesgericht Schleswig,
Az: 7 U 9/92)
Keine Gartenpflege bei
Hundehaufen
Zwischen Vermieter und Mieter wurde ein Mietvertrag
mit dem Zusatz abgeschlossen, daß der Mieter den
Garten zu pflegen hätte. Der Vermieter nutzte aber
diesen Garten auch als Auslauf für seinen Hund.
Als der Mieter dann aber festellte, daß der Garten
mehr und mehr zu einem “Hundeklo” wurde,
stellte er die Pflegearbeiten ein. Dies wiederum veranlasste
den Vermieter, einen Gärtner zu beauftragen und
verlangte vom Mieter die verauslagten Gartenpflegekosten
zurück. Seine Schadensersatzklage hatte aber keinen
Erfolg. Wird das Gebrauchsrecht am Garten vom Vermieter
beeinträchtigt, so ist der Mieter berechtigt, die
gärtnerische Pflegeleistung zu verweigern. Eine
Beeinträchtigung ist bereits dann gegeben, wenn
der Hundeauslauf sich zu einer Nutzung als “Hundeklo”
entwickelt. Hundeauslauf heißt nicht automatisch,
daß das Koten und Unrinieren des Hundes gestattet
ist. (Landgericht Köln, Az.: 12 S 185/94)
Hund des Mieters beißt
Eigentümer
Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen,
so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine
fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht
des Mieters nicht nachgewiesen werden kann. (Amtsgericht
Nürnberg, Az: 26 C 4676/93)
Hund verschmutzte Teppich
Verunreinigt der Hund eines Mieters den Teppichboden
in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin
erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter
auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches
Verhalten, § 833 BGB, entstanden ist. Je nach Alter
des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter
einen Abzug (alt für neu), hier 15% gefallen lassen.
Hund attackiert einen
Postboten
Gleich drei Dackel attackierten einen Postboten, als
dieser auf einem Bauernhof die Post zustellen wollte.
Dies ließ sich der Postbote aber nicht gefallen
und setzte sich mit Fußtritten und Stockschlägen
zur Wehr. Im Eifer dieses Gefechtes wurde ein Dackel
verletzt, worauf der Hundehalter den Postboten auf Schadensersatz
verklagte. Das Gericht wies die Klage des Hundehalters
ab und sprach dem Postboten ein Notwehrrecht zu. Denn
das Leben und die Gesundheit des Briefträgers sind
höher zu bewerten als die Unversehrtheit eines
Dackels. (Oberlandesgericht Hamm, Az 27 U 218/94)
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Ein Hundehalter glaubte für seinen Versicherungsschutz
alles getan zu haben. Er hatte eine Privathaftpflichtversicherung
und für seinen Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung
abgeschlossen. Als sein Hund in der Mietwohnung dann
eine Tür und den PVC-Bodenbelag beschädigte,
winkten beide Versicherungen aber ab. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung
lehnte eine Schadensregulierung ab, weil nach ihren
Versicherungsbedingungen gemietete Gegenstände
nicht versichert sind und die Privathaftpflichtversicherung
berief sich auf die Versicherungsklausel, wonach Schäden
durch den Hund nicht durch die Privathaftpflichtversicherung
mitabgedeckt sind. Beide Versicherungsausschlüsse
hielt das Landgericht Frankfurt für wirksam. Zwar
entsteht dadurch für den Versicherungsnehmer eine
Versicherungslücke, was aber nicht unbillig ist.
Vollen Versicherungsschutz gibt es selten, Versicherungsschutz
sieht immer auch Einschränkungen vor. Der Hundehalter
musste daher den Schaden an der Mietwohnung selber bezahlen.
(Landgericht Frankfurt/Main (Az 2/16 s 184/96)
Tierkrankenversicherung
Eine Hundehalterin schloss für ihre Schäferhündin
eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von drei
Jahren ab. Gut drei Monate nach Versicherungsbeginn
musste der Hund insgesamt 26 mal zum Tierarzt. Die dadurch
entstandenen Kosten in Höhe von DM 7.698 hat die
Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte
aber nun die Versicherung auf. Dies wiederum wollte
sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte
die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die
Kündigung der Tierkrankenversicherung für
unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz lässt
sich für die Versicherung eine vorzeitige Vertragsbeendigung
herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen,
lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die
Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher
der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen
anwenden. Damit muss die Versicherungsgesellschaft das
Vertragsende abwarten. (Amtsgericht Hannover, Az 506
c 9694/97)
In der Hundeschule
Eine Hundeausbildungsschule darf für die Ausbildung
eines Hundes ihr Honorar erst dann fordern, wenn die
Ausbildungsstunde beendet ist. Eine Vorleistungspflicht,
die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten
ist, ist unwirksam, weil der Hundehalter hierdurch unangemessen
benachteiligt wird. Unwirksam ist auch folgende Vertragsklausel:
"Sagt der Hundehalter einen vereinbarten Termin
nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ausbildungsstunde
ab, gilt die Stunde als genommen. Ein Anspruch auf Ersatztermin
besteht nicht. Die Stunde ist zu bezahlen." Denn
diese Klausel verpflichtet den Hundehalter selbst dann
zur Bezahlung der Ausbildungsstunde, wenn die Ausbildungsstunde
von beiden Parteien nicht durchgeführt werden kann.
Denkbar ist so z.B., dass der Hundeführer der Hundeschule
mit dem Hund nicht zurecht kommt und deshalb die Ausbildungsstunde
abgesagt wird. Hierfür dürfen dann aber keine
Ausbildungskosten verlangt werden. (Landgericht München
I, Az.: 7 o 15581/96)
Angeleinter Hund darf
zuschnappen
Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss
damit rechnen, gebissen zu werden. Der Besitzer des
Tieres ist für Schäden dann strafrechtlich
nicht zu belangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG)
Celle in einem Revisionsprozess entschieden. Im betreffenden
Fall hatte der Hund einen Wesenstest bestanden und musste
daher keinen Maulkorb tragen. Ein Zehnjähriger
hatte die Jagdhündin Wanda streicheln wollen, die
in einer Tankstelle angeleint war. Das neun Jahre alte
Tier hatte den Jungen darauf leicht in die linke Hand
gebissen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht
Verden hatten Wandas Herrchen vom Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der
Generalstaatsanwaltschaft wurde jetzt als unbegründet
verworfen. Das OLG meinte, der Halter habe der Sorgfaltspflicht
Genüge getan, als er das Tier anleinte. Der Hund
habe sich offenbar angegriffen gefühlt, als der
Schüler ihn anfasste. (Az: 22 Ss 9/02)
Vorsicht bei Gassigehen-
Fahrradfahrer
Wenn Fahrradfahrer ihren Hund an der Leine mitnehmen,
müssen sie dabei besonders vorsichtig sein. Stürzt
der Hundehalter, kann er auch dann nicht auf Schadensersatz
pochen, wenn ein anderer Hund in den Unfall verwickelt
war. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden
(Aktenzeichen: U 185/00).
Beim Arzt schnappte er
zu
Der
Hund von Egon L. (35) hatte nun schon seit drei Tagen
nichts mehr gegessen und konnte kaum noch laufen. Egon
L. blieb keine andere Wahl, er musste seine Bulldogge
zum Tierarzt bringen. Mit seinem Hund fuhr er zur Praxis
von Tilo B. (44). Hasso ging nur widerwillig mit. Im
Behandlungszimmer brachte Egon L. seinen Hund dazu,
auf die Liege zu springen. Dann war er für einen
kurzen Moment abgelenkt und hielt Hasso nicht fest.
Das hatte für den Tierarzt fatale Folgen. Hasso
biss nämlich urplötzlich zu und verletzte
den Arzt sehr schwer im Gesicht. Egon und der Tierarzt
trafen sich vor Gericht wieder. Der Doktor forderte
Schmerzensgeld, das ihm das Oberverwaltungsgericht Hamm
auch zugestand. Schließlich sei das Unglück
deswegen passiert, weil Egon L. seinen Hund nicht festgehalten
habe. Das Argument, der Arzt habe freiwillig den Hund
behandelt, ließen die Richter nicht gelten. Es
läge auch keine „vermeidbare Selbstgefährdung'
vor. Für die Bissverletzungen im Gesicht musste
der Tierhalter zahlen (Az.: 6 U 14/02)
Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht
frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen
Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor.
Dabei bedeutet “Aufsicht” nicht aber gleich
“Angeleint”. Ein Verstoß gegen die
gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn
sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder
Rufweite des Hundeführers aufhält oder der
Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit
hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen
eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein,
wenn er nicht angeleint ist.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
Schadensersatz für
tierärztlichen Behandlungsfehler
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft,
muss für den dadurch entstandenen
Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes
war eine Hündin unfruchtbar geworden. Das Landgericht
Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz
in Höhe von 8.000 DM zu. Diesen Betrag hätte
die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die
Hündin noch 2x je vier Welpen hätte werfen
können.
Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98
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