| Zu Schutz
des Waldes und aus Rücksicht sind ein paar einfache
Spielregeln zu beachten
Lebensraum Wald teilen und schützen und noch lange
geniessen.
- Den Hund zurückrufen sobalt andere Waldbesucher
in der Nähe sind
- Verhindern Sie,daß ihr Hund sich im Unterholz
und Dickicht herumtreibt
- Hundekot im der Nähe von Rastplätzen entfernen
- Den Hund unter Kontrolle halten,damit er dem Wild
nicht nachstellt
Fälle,
in denen Hunde unmittelbar vor den Augen ihrer "Besitzer"
erschossen wurden, sind eine Seltenheit geworden.
Nach den neusten Gerichtsurteilen steht der Jäger
in der Beweispflicht.
Ein Zitat:"Leider
interessiert die Menschen heute nur Ihr eigenes Hobby
(Hund) und der Rest in unserer Kulturlandschaft ist
ihnen oft gleichgültig. Toleranz, Achtung und Respekt
gegenüber Anderen und anders Denkenden fehlt in
unserem Leben."
Erschiessen von wildernden
Hunden
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider
für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger
mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Gericht
führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger
Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund
vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen
müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet,
dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt
gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag
jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt
wurde.
AG Lüneburg, AZ 12 C 365/99
Freilauf im Jagdbezirk
Hunde
dürfen in einem Jadgbezirk nicht ohne Aufsicht
frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen
Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor.
Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich
"angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche
Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund
im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite
des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer
nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch
gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle
über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund
auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenes
Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
AG Altenkirchen, AZ 2109 Js 35731/96-9 OWi
Hundefreilauf im Jagdrevier
Eine Hundehalterin ließ ihren schäferhundgroßen
Mischlingshund auf einem Feld im Jagdrevierbereich frei
laufen. Der Hund begab sich außerhalb des Sichtbereiches
der Betroffenen und reagierte auch nicht mehr auf die
Rufe der Hundehalterin. Der Hund verfolgte vielmehr
zwei Rehe. Wegen dieses Verhaltens erhielt die Hundehalterin
ein Bußgeld. Ihrer Auffassung, sie habe nicht
gewusst, dass sich in diesem Feldbereich Wild aufhält,
entlastete sie nicht. Denn die Pflicht zur Beaufsichtigung
frei laufender Hunde besteht auch in den Bereichen des
Jagdreviers, in denen die Jagd aus tatsächlichen
Gründen nicht oder nur zeitweise ausgeübt
werden kann. Sie ist unabhängig davon zu beachten,
ob sich in dem betreffenden Teil des Jagdreviers Wild
aufhält.
Bay. Oberstes Landgericht, Az.: 3 ObOWi 5/2002
Ein Jäger, der
statt auf ein Wildschwein zu zielen, einen Hund erschießt,
verliert seinen Jagdschein. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Jäger, der seit
fünf Jahren im Besitz eines Jagdscheins ist, in
der Dämmerung aus einer Entfernung von ca. 70 m
einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen.
Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe
gelegenen landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftet; die
Frau arbeitete gerade in einem der Wiese benachbarten
Maisfeld.
Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde
den Jagdschein des Klägers für ungültig
und zog ihn ein; für die Wiedererteilung wurde
zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Das VG bestätigt
nun die Entscheidung der Behörde:
Die Einziehung des Jagdscheins sei zu Recht erfolgt.
Der Kläger habe eine grundlegende Jagdpflicht in
erheblicher Weise verletzt, nämlich die Pflicht,
vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung
des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten lasse ein solches
Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte
Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung
der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe.
Verwaltungsgericht Neustadt Az.: 4 K 758/06.NW
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