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Zu Schutz des Waldes und aus Rücksicht sind ein paar einfache Spielregeln zu beachten

Lebensraum Wald teilen und schützen und noch lange geniessen.
  • Den Hund zurückrufen sobalt andere Waldbesucher in der Nähe sind
  • Verhindern Sie,daß ihr Hund sich im Unterholz und Dickicht herumtreibt
  • Hundekot im der Nähe von Rastplätzen entfernen
  • Den Hund unter Kontrolle halten,damit er dem Wild nicht nachstellt

Fälle, in denen Hunde unmittelbar vor den Augen ihrer "Besitzer" erschossen wurden, sind eine Seltenheit geworden.

Nach den neusten Gerichtsurteilen steht der Jäger in der Beweispflicht.

Ein Zitat:"Leider interessiert die Menschen heute nur Ihr eigenes Hobby (Hund) und der Rest in unserer Kulturlandschaft ist ihnen oft gleichgültig. Toleranz, Achtung und Respekt gegenüber Anderen und anders Denkenden fehlt in unserem Leben."

Erschiessen von wildernden Hunden
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde.
AG Lüneburg, AZ 12 C 365/99


Freilauf im Jagdbezirk
Hunde dürfen in einem Jadgbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenes Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
AG Altenkirchen, AZ 2109 Js 35731/96-9 OWi

Hundefreilauf im Jagdrevier
Eine Hundehalterin ließ ihren schäferhundgroßen Mischlingshund auf einem Feld im Jagdrevierbereich frei laufen. Der Hund begab sich außerhalb des Sichtbereiches der Betroffenen und reagierte auch nicht mehr auf die Rufe der Hundehalterin. Der Hund verfolgte vielmehr zwei Rehe. Wegen dieses Verhaltens erhielt die Hundehalterin ein Bußgeld. Ihrer Auffassung, sie habe nicht gewusst, dass sich in diesem Feldbereich Wild aufhält, entlastete sie nicht. Denn die Pflicht zur Beaufsichtigung frei laufender Hunde besteht auch in den Bereichen des Jagdreviers, in denen die Jagd aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur zeitweise ausgeübt werden kann. Sie ist unabhängig davon zu beachten, ob sich in dem betreffenden Teil des Jagdreviers Wild aufhält.
Bay. Oberstes Landgericht, Az.: 3 ObOWi 5/2002

Ein Jäger, der statt auf ein Wildschwein zu zielen, einen Hund erschießt, verliert seinen Jagdschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Jäger, der seit fünf Jahren im Besitz eines Jagdscheins ist, in der Dämmerung aus einer Entfernung von ca. 70 m einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar, welches einen nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hof bewirtschaftet; die Frau arbeitete gerade in einem der Wiese benachbarten Maisfeld.

Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog ihn ein; für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Das VG bestätigt nun die Entscheidung der Behörde: Die Einziehung des Jagdscheins sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt, nämlich die Pflicht, vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Sein Verhalten lasse ein solches Maß an Unverantwortlichkeit erkennen, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, ob er bei der Ausübung der Jagd Waffen mit der erforderlichen Vorsicht führe.
Verwaltungsgericht Neustadt Az.: 4 K 758/06.NW

 

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